Immo Zentrale · Weißenburg-Gunzenhausen
Bereit, Ihre Immobilie zu verkaufen oder zu vermieten?
Persönlich, ehrlich und mit 16 Jahren Erfahrung in der Region.
© 2026 Immo Zentrale · Jutta Schäfer
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Bei einer Scheidung gibt es für das gemeinsame Haus drei Wege: Einer übernimmt es und zahlt den anderen aus, beide verkaufen gemeinsam, oder sie behalten es vorerst und vermieten. Welcher Weg passt, hängt davon ab, wem die Immobilie laut Grundbuch gehört, wie hoch der Kredit noch ist und was die Immobilie heute wert ist. In diesem Ratgeber erklären wir die Optionen und worauf Sie achten sollten.
Entscheidend ist das Grundbuch, nicht wer die Raten gezahlt hat. Stehen beide drin, gehört ihnen das Haus gemeinsam, meist je zur Hälfte. Über einen Verkauf müssen dann beide gemeinsam entscheiden.
Steht nur ein Partner im Grundbuch, darf er grundsätzlich allein entscheiden. Eine wichtige Ausnahme: Leben die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand und ist das Haus nahezu das gesamte Vermögen dieses Partners, braucht er für einen Verkauf trotzdem die Zustimmung des anderen.
Wer im Haus bleiben möchte, zahlt den anderen aus. Dabei geht es um drei Fragen:
Ein gemeinsamer Verkauf schafft einen klaren Schnitt. Aus dem Erlös wird der Kredit abgelöst, der Rest wird aufgeteilt. Damit der Verkauf funktioniert, müssen sich beide auf Preis, Makler und Käufer einigen. Gerade dann hilft es, wenn eine neutrale Person den Prozess führt und beide gleich informiert.
Beachten Sie die Steuer: Wird ein Haus innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf verkauft, kann auf den Gewinn Einkommensteuer anfallen. Selbst genutzte Immobilien sind davon unter Bedingungen ausgenommen. Weil die Lage nach einem Auszug kompliziert werden kann, klären Sie das vor dem Verkauf mit einem Steuerberater.
Manche Paare behalten das Haus vorerst, etwa bis die Kinder aus dem Haus sind, und vermieten es. Die Mieteinnahmen können den laufenden Kredit decken. Das setzt aber voraus, dass Sie sich auch nach der Trennung über Mieter, Reparaturen und Kosten einigen. Wie die Vermietung läuft, lesen Sie auf unserer Seite Immobilie vermieten.
Als letztes Mittel kann jeder Miteigentümer die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht beantragen. Sie dauert oft lange, ist für beide belastend und führt häufig zu einem niedrigeren Preis als ein normaler Verkauf. Es lohnt sich deshalb, vorher alle anderen Wege zu prüfen.
Ob Übernahme, Verkauf oder Zugewinnausgleich: Fast jede Entscheidung hängt am Wert der Immobilie. Für den Zugewinnausgleich zählt dabei der Wert zu bestimmten Stichtagen, unter anderem zum Zeitpunkt, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird. Eine neutrale Wertermittlung durch eine Sachverständige gibt beiden Seiten dieselbe Grundlage. Das nimmt viel Streit aus den Gesprächen.
Klären Sie zuerst die Fakten: Grundbuch, Restschuld und Wert. Erst dann lässt sich sinnvoll entscheiden. Jutta Schäfer ist Sachverständige für Immobilienbewertung (VfB) und begleitet Paare in dieser Situation neutral, ob bei der Bewertung oder beim Verkauf. Eine erste Orientierung zum Wert gibt die kostenlose Online-Ersteinschätzung.
Stehen Sie beide im Grundbuch, nein. Steht nur er drin und ist das Haus nahezu sein gesamtes Vermögen, braucht er im gesetzlichen Güterstand ebenfalls Ihre Zustimmung.
Ja, solange die Bank Sie nicht aus dem Darlehensvertrag entlässt. Der Auszug allein ändert daran nichts.
Das können die Partner frei vereinbaren. Häufig teilen sich beide die Kosten, weil das Ergebnis beiden dient.
Dann bleibt als letztes Mittel die Teilungsversteigerung. Sie führt oft zu einem niedrigeren Preis, deshalb lohnt sich eine Einigung fast immer.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.