Das Grundbuch wird im Grundbuchamt als eine Abteilung des örtlich zuständigen Amtsgerichts geführt. Es besteht aus Grundbuchblättern, denn in der Regel wird für jedes einzelne Grundstück ein eigenes Grundbuchblatt angelegt (das sog. Realfolium). Somit werden grundsätzlich auch für mehrere Grundstücke ein- und desselben Eigentümers in der Regel auch mehrere Grundbuchblätter angelegt,
(jedoch ist auch ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt möglich (das sog. Personalfolium).
Es enthält die Angabe des Amtsgerichts, des Grundbuchbezirkes, die Nummer des Blattes,
die Beschreibung der Seitenzahl des Bandes und evtl. folgende Vermerke:
Schließungsvermerk, Umschreibungsvermerk, Hofvermerk, Erbbaugrundbuch, Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch sowie Wohnungserbbaugrundbuch
Es nummeriert die vom jeweiligen Grundbuchblatt erfassten Grundstücke fortlaufend und enthält eine genaue Bezeichnung der einzelnen Parzellen. Angegeben werden Gemarkung, Flur, Flurstück, Wirtschaftsart, Lage sowie die Größe des Grundstückes. Zudem können hier
auch Vermerke über mit dem Grundstück verbundene rechte, die dem jeweiligen Eigentümer des im Bestandsverzeichnis aufgeführten Grundstücks an einem anderen Grundstück zustehen, eingetragen werden.
Sie enthält Angaben zur Person des/der Eigentümer(s) und der Grundlage der Eintragung (zum Beispiel: Auflassung, Erbfolge, Zuschlagsbeschluss im Versteigerungsverfahrens). Steht das Eigentum mehreren Personen gemeinschaftlich zu, wird das konkrete Beteiligungsverhältnis verwerkt.
Sie enthält eingetragenen Lasten und Beschränkungen des Grundstückes mit Ausnahme von Grundpfandrechten. Ferner werden hier Vormerkungen und Widersprüche, soweit sie sich auf da Eigentum, auf Lasten und Beschränkungen des Grundeigentums beziehen, vermerkt.
Darüber hinaus werden hier auch Beschränkungen des Verfügungsrechts des
Eigentümers vermerkt. Gleiches gilt für Löschungsvermerke und Vermerke über Veränderungen der in Abteilung II vorzunehmenden Eintragungen.
(Ausnahme: das allgemeine Vorkaufsrecht der Gemeinde als öffentlich rechtliches Recht der Gemeinde gem.§24 BauGB, denn es ist auf Ersuchen der Gemeinde, zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstückes ebenfalls in das Grundbuch - Abteilung II einzutragen gem. § 28 Abs..2 BauGB).
Hier werden Grundpfandrechte, d.h. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden eingetragen. Darüber hinaus werden dort die auf Grundpfandrechte bezogenen Vormerkungen und Widersprüche vermerkt. Veränderungen von Grundpfandrechten, Löschungen sowie Freigaben von Grundstücken aus Gesamtgrundpfandrechten befinden sich ebenfalls in Abteilung III.
Bei jedem Immobilienkauf veranlasst der Notar den Eintrag ins Grundbuch. Die Kosten dafür liegen bei etwa 1,5 bis 2,5 Prozent des Kaufpreises.Wobei der Großteil davon für Notarkosten anfällt. Die eigentlichen Grundbuchkosten belaufen sich auf etwa 0,5 Prozent der Kaufsumme.